§ 1 Leistung, Anzeigenvertrag, Geltungsbereich
(1) Die Leistung von Vegane Jobs (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) besteht im Betrieb der Online-Plattform www.vegane-jobs.de, welche für die Schaltung von Stellenanzeigen genutzt werden kann. “Anzeigenvertrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist ein Vertrag, in dem gewerblichen Unternehmen und vereinzelt auch natürlichen Personen die unternehmerische Zwecke verfolgen (nachfolgend Auftraggeber genannt), das Recht eingeräumt wird, auf www.vegane-jobs.de, die vereinbarten Stellenanzeigen zu veröffentlichen.
(2) Für den Anzeigenvertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Der Anzeigenvertrag ist dann zu Stande gekommen, wenn mindestens einer der beiden folgenden Punkte erfüllt ist:
1. Der Auftraggeber hat nach mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung, auf Basis von schriftlichen oder mündlichen Angeboten, eine Auftragsbestätigung oder Rechnung per Post, Telefax oder E-Mail erhalten und dieser nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen widersprochen.
2. Die Stellenanzeige wurde nach mündlicher oder schriftlicher Beauftragung online gestellt und der Auftraggeber hat nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen widersprochen.
§ 3 Recht auf Ablehnung
(1) Die Auftragnehmerin behält sich vor, Aufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Dies gilt besonders, wenn der Inhalt der Stellenanzeige gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt oder wenn eine Veröffentlichung für den Auftragnehmer aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt Stellenanzeigen, deren Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, sofort und ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers, offline zu nehmen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch entsteht für den Auftraggeber hierdurch nicht.
§ 4 Inhalte der Anzeige, Ansprüche Dritter
(1) Für den Inhalt, insbesondere dessen Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, der zur Schaltung der Anzeigen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der Kontaktdaten der Ansprechpartner, trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Anzeige auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung des Auftrages gegen ihn erwachsen könnten.
(2) Sofern im Rahmen der Veröffentlichung der Anzeige geschützte Markenrechte benutzt werden, wird hiermit die Genehmigung zu deren Nutzung erteilt. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung der Genehmigung berechtigt ist.
§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Bei von der Auftragnehmerin gestalteten Anzeigen verbleiben die Urheber- und sonstige Leistungsrechte in vollem Umfang bei der Auftragnehmerin. Mit Zahlung des Entgelts für die Gestaltung der Anzeige, erwirbt der Auftraggeber ein Nutzungsrecht für diese spezielle Anzeige. Er kann diese Anzeige für die Veröffentlichung auf www.vegane-jobs.de nutzen. Möchte der Auftraggeber diese spezielle Anzeige auf der eigenen Website oder auf Seiten anderer Anbieter veröffentlichen, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis.
(2) Für Anzeigen, die vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten gestaltet wurden, erhält die Auftragnehmerin das Nutzungsrecht insofern, dass er die Anzeige gemäß dem Auftrag, auf www.vegane-jobs.de veröffentlichen kann.
§ 6 Beginn der Veröffentlichung, Erfüllung der vertraglichen Leistung
Der Beginn der Veröffentlichung und somit die Erfüllung der vertraglichen Leistung für den Auftraggeber, erfolgt zum schriftlich vereinbarten, in der Auftragsbestätigung dokumentierten Zeitpunkt. Ist kein Zeitpunkt in dieser Weise vereinbart worden, so erfolgt die Veröffentlichung umgehend nach Abschluss des Anzeigenvertrages. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, zur Veröffentlichung im Internet geeigneter Inhalte oder von Unterlagen und Daten, aus denen eine Anzeige gestaltet und im Internet veröffentlicht werden kann. Dies hat bis spätestens vier Werktage vor einem vereinbarten Schaltungsbeginn zu erfolgen.
§ 7 Entgelte, Verzug
(1) Der Auftraggeber zahlt an die Auftragnehmerin für seine Anzeigenschaltung das in der jeweiligen Auftragserteilung festgelegte Entgelt. Dieses entspricht, soweit keine Rabattierung stattgefunden hat, der, zum Zeitpunkt des Zustandekommen des Anzeigenvertrages, unter www.vegane-jobs.de/preisliste/ frei einsehbaren Preisliste.
(2) Die Rechnung wird von der Auftragnehmerin unverzüglich bei Veröffentlichungsbeginn der Anzeige erstellt und dem Auftraggeber übersandt. Sich daraus ergebene Verbindlichkeiten sind ohne Abzüge und innerhalb von sieben Tagen auszugleichen.
(3) Falls die Auftragnehmerin in der Lage ist, einen höheren als den gesetzlichen Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt diesen geltend zu machen.
§ 8 Ort der Veröffentlichung, Linking/Framing
(1) Das Entgelt entrichtet der Auftraggeber für die Veröffentlichung der Stellenanzeige auf www.vegane-jobs.de.
(2) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Stellenanzeige auch anderweitig, insbesondere durch E-Mail oder Telefon zu verbreiten, insbesondere gegenüber potentiellen Bewerbern. Es handelt sich hierbei um zusätzliche und freiwillige Leistungen der Auftragnehmerin, für welche dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen.
(3) Die Anzeige wird von der Auftragnehmerin sofort oder zeitnah nach Ablauf des Anzeigenvertrages oder vorherigen Widerrufes des Auftragnehmers oder -gebers aus dem Internet entfernt.
§ 9 Änderung des Anzeigeninhalts
(1) Der Auftraggeber bucht während der Laufzeit des Vertrages eine oder mehrere Platzierungen in der Jobbörse der Auftragnehmerin. Wird während dieser Laufzeit eine neue textliche Gestaltung notwendig, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, diese Änderungen auszuführen, sofern dies technisch und inhaltlich zumutbar ist. Ausdrücklich ausgeschlossen sind solche Änderungen, die die Identität der Stellenanzeige betreffen, durch deren Durchführung also eine andere als die ursprünglich ausgeschriebene Stelle beworben würde.
(2) Änderungen, die mit geringem Aufwand durch die Aufragnehmerin zu bewirken sind, werden kostenlos durchgeführt. Ist dies nicht der Fall, ist nach der Abgabe eines Angebotes durch die Auftragnehmerin, eine schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber notwendig.
§ 10 Gewährleistung
(1) Die Auftragnehmerin gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Anzeige. Nach dem Stand der Technik ist es derzeit nicht möglich, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
(2) Ein Fehler in der Darstellung der Stellenanzeige liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- oder -hardware vorliegt, eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder ein Rechnerausfall bei einem Internet-Access-Provider oder bei einem Online-Dienst vorliegt oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste das Programm nicht oder teilweise nicht abläuft oder technisch bedingt ein Ausfall des Ad-Servers eintritt, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
(3) In den in Abs. 2 bezeichneten Fällen hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Verlängerung der Schaltung seiner Anzeige um die Dauer des Ausfalls.
(4) Bei von der Auftragnehmerin zu vertretender mangelhafter Wiedergabe der Stellenanzeige, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Stellenanzeige beeinträchtigt wurde. Ist die Auftragnehmerin hierzu nicht bereit oder in der Lage, verweigert sie diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Schaltung einer Ersatzanzeige fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Anzeigenpreises (Minderung) zu verlangen.
§ 11 Mängelrüge
Der Auftraggeber muss die geschaltete Anzeige unverzüglich nach der ersten Schaltung prüfen und etwaige Mängel unverzüglich rügen. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Schaltung der Anzeige als mangelfrei genehmigt.
§ 12 Haftung
(1) Eine Haftung von der Auftragnehmerin sowie seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder für eine Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften.
(2) Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung auf den Preis der Stellenanzeige begrenzt.
(3) Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Auftraggeber nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.
§ 13 Aufbewahrung von Vorlagen – Archivierung von Anzeigen
(1) Von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen für die Anzeigenerstellung sind von uns nur auf besondere schriftliche Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzusenden. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Beendigung des Anzeigenvertrages.
(2) Wir sind nicht verpflichtet, nach Beendigung des Anzeigenvertrages die geschaltete Anzeige aufzubewahren.
§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Beendigung des Vertrages.
(2) Der Auftraggeber wird hiermit unterrichtet, dass der Auftragnehmer seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertrags- und Akquisitionszwecke maschinell verarbeitet (Hinweis nach §33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.